Jahresarbeitsverdienst für junge Menschen - Recht ab 01.01.2021

Auch Kinder und Jugendliche können Arbeitsunfälle erleiden.

Zum Beispiel können gesetzlich unfallversichert sein:

Junge Menschen erzielen normalerweise ein geringeres Arbeitsentgelt als ältere Beschäftigte. Eine Rente kann aber mitunter bis zum Lebensende gezahlt werden. Auch wenn es jährliche Rentenanpassungen gibt, festigen diese Anpassungen dann nur das niedrige Einkommensniveau vor dem Unfall. Deshalb gelten bei jungen Menschen für die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes besondere Regelungen.
Diese sind abhängig vom Lebensalter und weiteren Faktoren, wie zum Beispiel eine im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübte Berufsausbildung. Pauschalierte Prozentsätze der Bezugsgröße sollen die Leistungsgrundlage JAV an die allgemeine durchschnittliche Einkommensentwicklung anpassen. Die neuen Regelungen reduzieren den Ermittlungsaufwand für den Unfallversicherungsträger, trotzdem bleibt es komplex. Denn alle zutreffenden Varianten sind nebeneinander zu prüfen sind, welche denn nun die günstigste für die betroffenen Versicherten ist.

Für die folgenden Abschnitte kann keine Gewähr übernommen werden.

Die Abkürzung "VF" im Folgenden bedeutet "Versicherungsfall".


Die verletzte Person ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch jünger als 6 Jahre

Erstfestsetzung - Mindest-JAV 25 % der Bezugsgröße

§ 85 Absatz 1a Nr. 1 SGB VII - Mindestjahresarbeitsverdienst:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

Beispiel:
Mindest-JAV 2021 West:
Bezugsgröße: 39.480,00 EUR * 25 % = 9.870,00 EUR
Mindest-JAV 2021 Ost:
Bezugsgröße: 37.380,00 EUR * 25 % = 9.345,00 EUR

Die verletzte Person vollendet nach dem Versicherungsfall das sechste Lebensjahr -

Neufestsetzung: Mindest-JAV 33 1/3 % der Bezugsgröße

§ 90 Absatz 2 SGB VII - Neufestsetzung nach Altersstufen: "Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt."

§ 85 Absatz 1a Nr. 2 SGB VII - Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst: "Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: für Versicherte, ... die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 Prozent,... der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

Zu beachten: Ausgangsjahr für weitere Anpassungen = Jahr des neuen maßgeblichen Zeitpunkts!

§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen: "Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten: "Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist." Bedeutet: Falls der Rentenbeginn vor dem 6. Lebensjahr liegt, beträgt der JAV ab dem 6. Geburtstag mindestens 33 1/3 Prozent der Bezugsgröße des Kalenderjahres des 6. Geburtstags, wirksam ab dem Folgemonat.


Die verletzte Person ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls älter als 5 Jahre und jünger als 15 Jahre -

Erstfestsetzung: Mindest-JAV 33 1/3 % der Bezugsgröße

§ 85 Absatz 1a Nr. 2 SGB VII - Mindestjahresarbeitsverdienst:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: ... für Versicherte, ... die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 Prozent,... der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

Beispiel:
Mindest-JAV 2021 West:
Bezugsgröße: 39.480,00 EUR * 33,33 % = 13.160,00 EUR
Mindest-JAV 2021 Ost:
Bezugsgröße: 37.380,00 EUR * 33,33 % = 12.460,00 EUR

Die verletzte Person vollendet nach dem Versicherungsfall das 15. Lebensjahr -

Neufestsetzung: Mindest-JAV 40 % der Bezugsgröße

§ 90 Absatz 2 SGB VII - Neufestsetzung nach Altersstufen:

"Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt."

§ 85 Absatz 1a Nr. 3 SGB VII - Neufestsetzung nach Altersstufen:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: für Versicherte, ... die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, ... der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:

"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist."

Bedeutet: Falls der Rentenbeginn vor dem 15. Lebensjahr liegt, beträgt der JAV ab dem 15. Geburtstag mindestens 40 Prozent der Bezugsgröße des Kalenderjahres des 15. Geburtstags, wirksam ab dem Folgemonat.


Die verletzte Person ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls 15, 16 oder 17 Jahre alt

Erstfestsetzung: Mindest-JAV 40 % der Bezugsgröße

§ 85 Absatz 1a Nr. 3 SGB VII - Mindestjahresarbeitsverdienst:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

Beispiel:
Mindest-JAV 2021 West:
Bezugsgröße: 39.480,00 EUR * 40 % = 15.792,00 EUR
Mindest-JAV 2021 Ost:
Bezugsgröße: 37.380,00 EUR * 40 % = 14.952,00 EUR

Die verletzte Person vollendet nach dem Versicherungsfall das 18. Lebensjahr -

Neufestsetzung: Mindest-JAV 60 % der Bezugsgröße

§ 90 Absatz 2 SGB VII - Neufestsetzung nach Altersstufen:

"Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt."

§ 85 Absatz 1 SGB VII - Neufestsetzung nach Altersstufen:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:

"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist."

Bedeutet: Falls der Rentenbeginn vor dem 18. Lebensjahr liegt, beträgt der JAV ab dem 18. Geburtstag mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße des Kalenderjahres des 18. Geburtstags, wirksam ab dem Folgemonat.


Die verletzte Person ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls 18 Jahre und älter -

Erstfestsetzung: Mindest-JAV 60 % der Bezugsgröße

§ 85 Absatz 1 SGB VII - Mindestjahresarbeitsverdienst:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

Beispiel:
Mindest-JAV 2021 West:
Bezugsgröße: 39.480,00 EUR 60 % = 23.688,00 EUR
Mindest-JAV 2021 Ost:
Bezugsgröße: 37.380,00 EUR 60 % = 22.428,00 EUR

Die verletzte Person befand sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einer BERUFSausbildung und ist im Zeitpunkt des (fiktiven) Endes der Berufsausbildung JÃœNGER als 25 Jahre -

Neufestsetzung zum Zeitpunkt des (fiktiven) Endes der Ausbildung: 75 % der Bezugsgröße

§ 91 Absatz 1 SGB VII:

"Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte."

§ 91 Absatz 4 Satz 1 SGB VII:

"Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße."

§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen:

"Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:

"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist."


Die verletzte Person vollendet nach dem Rentenbeginn das 25. Lebensjahr -

Neufestsetzung: Mindest-JAV 75 % der Bezugsgröße

§ 90 Absatz 2 SGB VII - Neufestsetzung nach Altersstufen:

"Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt."

§ 85 Absatz 1a Nr. 4 SGB VII - Mindestjahresarbeitsverdienst:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: ... für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen:

"Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:

"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

Bedeutet: Falls der Rentenbeginn vor dem 25. Lebensjahr liegt, beträgt der JAV ab dem 25. Geburtstag mindestens 75 Prozent der Bezugsgröße des Kalenderjahres des 25. Geburtstags, wirksam ab dem Folgemonat.


Die verletzte Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalls älter als 24 Jahre und jünger als 30 Jahre -

Erstfeststellung: Mindest-JAV 75 % der Bezugsgröße

§ 85 Absatz 1a Nr. 3 SGB VII - Mindestjahresarbeitsverdienst:

"Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße."

Beispiel:
Mindest-JAV 2021 West:
Bezugsgröße: 39.480,00 EUR * 75 % = 29.610,00 EUR
Mindest-JAV 2021 Ost:
Bezugsgröße: 37.380,00 EUR * 75 % = 28.035,00 EUR

Die verletzte Person vollendet nach dem Versicherungsfall das 30. Lebensjahr -

Neufestsetzung: JAV 100 % oder 120 % der Bezugsgröße

§ 90 Absatz 1 SGB VII - Neufestsetzung nach Altersstufen:

"Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße."

§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen:

"Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:

"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist."


Die verletzte Person befand sich in einer Schul- oder Berufsausbildung und war im Zeitpunkt des Versicherungsfalls mindestens 30 Jahre alt -

Neufestsetzung zum Zeitpunkt des (fiktiven) Endes der Schul- oder Berufsausbildung: 100 % der Bezugsgröße

§ 91 Absatz 2 SGB VII:

"Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden ist oder drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schul- oder Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte."

§ 91 Absatz 4 Satz 1 SGB VII:

"Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße."

§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen:

"Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:

"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist."


Die verletzte Person befand sich in einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und war im Zeitpunkt des Versicherungsfalls mindestens 30 Jahre alt -

Neufestsetzung zum Zeitpunkt des (fiktiven) Endes der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung: 120 % der Bezugsgröße

§ 91 Absatz 3 SGB VII:

"Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung beendet worden ist, oder fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte."

§ 91 Absatz 4 Satz 1 SGB VII:

"Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße."

§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen:

"Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind."

§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:

"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist."


Die verletzte Person leistete neben der versicherten Tätigkeit Zivildienst, Wehrdienst, Zivilschutz oder Freiwilligendienst oder war Soldat auf Zeit - entsprechende Anwendung

§ 90 Absatz 3 SGB VII

"In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

§ 82 Absatz 2 Satz 2 SGB VII

"Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist."


Die verletzte Person erlitt den Versicherungsfall in einer Ãœbergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten:

§ 91 Absatz 4 Satz 2 SGB VII:

"§ 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden."

§ 67 Absatz 3 Nr 2 b SGB VII:

"Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt ... bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, ..."


JAVjung